Die Haftpflichtkasse: Wann greift die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bei vertraglich übernommener Haftung? Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Dritter, die der Versicherungsnehmer per Vertrag übernimmt – etwa als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden, gegenüber der Deutschen Bahn AG oder gegenüber Behörden, soweit solche Übernahmen branchenüblich sind.
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die vom Versicherungsnehmer übernommene Haftpflicht in folgenden Fällen eingeschlossen:
- die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt der Versicherungsnehmer durch einen Vertrag die gesetzliche Haftpflicht einer anderen Partei, ist diese in bestimmten Fällen mitversichert. Das gilt, wenn solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind, sowie bei Verträgen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen. Ebenfalls eingeschlossen ist die Haftpflicht gegenüber der Deutschen Bahn AG aus deren standardisierten Verträgen sowie gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts aus genormten Verträgen oder Gestattungs- und Einstellungsverträgen.
Häufige Fragen
Ist eine vertraglich übernommene Haftpflicht überhaupt mitversichert?
Ja, abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Mieter oder Pächter eine Haftung übernehme?
Ja, eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Sind Haftungsübernahmen gegenüber der Deutschen Bahn abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was gilt bei Verträgen mit Behörden?
Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023