Die Haftpflichtkasse: Wenn Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen oder Besuchern beschädigt werden, verloren gehen oder abhandenkommen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Mitversichert ist auch das Abhandenkommen ordnungsgemäß abgestellter Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern. Ersetzt wird der Zeitwert, begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis, wobei andere Versicherungen vorgehen und bestimmte Wertsachen ausgeschlossen sind.
Mitversichert ist – abweichend von den betreffenden Regelungen der AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Voraussetzung beim Abhandenkommen ist, dass es die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern. Dies gilt, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tag des Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, zum Beispiel Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten. Dieser Ausschluss gilt, sofern diese Sachen vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigte oder abhandengekommene Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern sind mitversichert, wenn das Abhandenkommen mit dem versicherten Betrieb räumlich oder tätigkeitsbedingt zusammenhängt. Auch das Abhandenkommen ordnungsgemäß abgestellter Fahrzeuge ist unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt. Ersetzt wird der Zeitwert am Schadenstag, höchstens jedoch 30.000 EUR je Schadenereignis. Andere Versicherungen gehen vor, und bestimmte Wertsachen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht zur Aufbewahrung übernommen wurden.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag wird ein Schaden an Patienten-, Belegschafts- oder Besucherhabe ersetzt?
Ersetzt wird der Zeitwert, den die abhanden gekommenen Sachen am Tag des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind auch abhandengekommene Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern versichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern sie auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Grundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sind.
Sind Wertsachen wie Schmuck oder Geld mitversichert?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten – es sei denn, diese wurden vom Versicherungsnehmer zur Aufbewahrung übernommen.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung für den Schaden aufkommt?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, etwa eine Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023