Die Haftpflichtkasse: Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer meldet die Einleitung unverzüglich und lässt die Mitwirkung am Verfahren zu.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsnehmer zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich an.
- Der Versicherungsnehmer ermöglicht der Haftpflichtkasse die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn statt eines ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht vereinbart wurde, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Dafür muss der Versicherungsnehmer die Einleitung eines solchen Verfahrens sofort melden und dem Versicherer die Möglichkeit geben, sich daran zu beteiligen.
Häufige Fragen
Bleibt mein Versicherungsschutz bestehen, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, der Versicherungsschutz wird durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht beeinträchtigt, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was muss ich bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Der Versicherungsnehmer muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Wann kann der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren gefährdet sein?
Wenn die Einleitung nicht unverzüglich angezeigt wird oder dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren nicht ermöglicht wird, ist der Versicherungsschutz nicht in vollem Umfang gewährleistet.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023