Wird ein Streit im Rahmen der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse über ein Schiedsgerichtsverfahren geklärt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer meldet die Einleitung des Verfahrens unverzüglich und lässt den Versicherer daran mitwirken.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn der Versicherungsnehmer folgende Bedingungen erfüllt:
- Er zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich an.
- Er ermöglicht ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Auch bei einem vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Beginn eines solchen Verfahrens sofort meldet und dem Versicherer die Teilnahme daran ermöglicht.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren erhalten?
Ja, der Versicherungsschutz wird durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht beeinträchtigt, solange der Versicherungsnehmer die genannten Bedingungen erfüllt.
Was muss der Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens tun?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Wann kann der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt sein?
Wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung nicht unverzüglich anzeigt oder dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren nicht ermöglicht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023