Bei der Haftpflichtkasse übernimmt die Betriebshaftpflicht im Rahmen des erweiterten Strafrechtsschutzes die Verteidigungs-, Gerichts- und Sachverständigenkosten in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt. Der Schutz gilt für bestimmte, noch beim Versicherungsnehmer beschäftigte Personen bei in Europa eingeleiteten Verfahren, mit einem Sublimit von 100.000 EUR und einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Verteidigungskosten. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, der unter den Versicherungsschutz fällt.
Übernommen werden:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag genannten Personen. Voraussetzung ist, dass diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist außerdem, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt die Haftpflichtkasse die Kosten für Verteidigung, Gericht und notwendige Sachverständigengutachten. Geschützt sind nur bestimmte, noch beim Versicherungsnehmer beschäftigte Personen, und das Verfahren muss während der Vertragsdauer inklusive Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden. Der Versicherungsnehmer muss das Vorgehen vorab mit der Haftpflichtkasse abstimmen. Bußen, Strafen mit materiellem Strafcharakter sowie bestimmte Verfahren sind nicht versichert; es gelten ein Sublimit von 100.000 EUR und ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im erweiterten Strafrechtsschutz übernommen?
Übernommen werden die Verteidigungskosten nach den geltenden Gebührenordnungen (ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten), die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch.
Sind Geldstrafen oder Geldbußen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen und Geldstrafen, sind nicht versichert.
Welche Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer erfüllen?
Der Versicherungsnehmer muss sich im Voraus mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen abstimmen und sie über das Verfahren informieren.
Wie hoch ist die Deckung und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023