Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen aus dem Vertrag entgegennehmen und muss diese unverzüglich weiterleiten – so klärt die Maklerklausel, welche Rolle der Makler bei der Kommunikation übernimmt.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Diese Regelung gilt abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Bedingungen.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, entgegengenommene Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Der auf dem Deckblatt genannte Makler darf Mitteilungen und Erklärungen zum Vertrag stellvertretend annehmen. Er muss diese aber ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben. Damit gilt für die Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen eine von der sonst üblichen Regelung abweichende Vollmacht des Maklers.
Häufige Fragen
Darf der Makler Mitteilungen zum Vertrag entgegennehmen?
Ja. Die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit erhaltenen Anzeigen und Erklärungen tun?
Er ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma gilt für diese Regelung?
Es gilt die im Deckblatt genannte Maklerfirma.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023