In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen abgedeckt – dazu zählen Vorstandsmitglieder und von ihnen beauftragte Vereinsmitglieder, alle übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder bei Tätigkeiten für den Verein sowie eitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus eitsunfällen, Berufskrankheiten und bestimmten Dienstunfällen.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der Mitglieder des Vorstandes sowie der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
- aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins;
- der Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Verein selbst, sondern auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht bestimmter Personen. Dazu gehören Vorstandsmitglieder und von ihnen beauftragte Vereinsmitglieder, alle übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder bei Tätigkeiten für den Verein sowie Arbeitnehmer bei ihren dienstlichen Verrichtungen. Nicht gedeckt sind jedoch Personenschäden, die als Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder bestimmte Dienstunfälle gelten.
Häufige Fragen
Wer ist über den Vertrag als Person mitversichert?
Mitversichert sind die Mitglieder des Vorstandes und die von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, alle übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder bei Tätigkeiten im Interesse und für Zwecke des Vereins sowie die Arbeitnehmer des Vereins bei Schäden aus ihren dienstlichen Verrichtungen.
Sind auch Nichtmitglieder abgesichert?
Ja, auch Nichtmitglieder sind mitversichert, sofern sie sich im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins betätigen.
Welche Personenschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem SGB VII darstellen. Das Gleiche gilt für bestimmte Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023