Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert – vorausgesetzt, der Schaden geht auf einen Umstand zurück, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Eingeschlossen sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen. Dies gilt, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzansprüche, die von den gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers oder von deren Angehörigen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers mitversichert?
Ja, Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen sind eingeschlossen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, neben den gesetzlichen Vertretern selbst sind auch Ansprüche ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Welche Voraussetzung muss für diesen Einschluss erfüllt sein?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023