Wenn bei der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht während einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fremde Sachen beschädigt werden, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür samt Vermögensfolgeschäden mitversichert. Für Tätigkeitsschäden gilt eine Grenze von 100.000 EUR, für Schäden an fremden Hilfsmitteln 50.000 EUR je Versicherungsfall – jeweils mit Selbstbeteiligung und bestimmten Ausschlüssen wie Be- und Entladeschäden oder Bearbeitungsschäden.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstehen. Ebenso eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die genannten Ausschlussbestimmungen der AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung befinden (wie zum Beispiel Reparatur, Wartung, Lohnveredelung).
Dieser letzte Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen zum Beispiel nicht vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Arbeitsvorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass sie für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Ebenso eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (zum Beispiel Lohnbe- oder verarbeitung)
und ebenso nicht für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der AHB zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen
- von den gesetzlichen Vertretern oder von Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind, oder deren Angehörigen
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer bei seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fremde Sachen beschädigt – dazu zählen auch die daraus folgenden Vermögensschäden. Für solche Tätigkeitsschäden gilt eine Grenze von 100.000 EUR, für Schäden an überlassenen fremden Hilfsmitteln 50.000 EUR je Versicherungsfall. In beiden Fällen trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR. Bestimmte Schäden bleiben ausgeschlossen, etwa Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Bearbeitungsschäden oder Schäden durch Verschleiß.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag sind Tätigkeitsschäden abgedeckt?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt. Für Schäden an fremden Hilfsmitteln gelten 50.000 EUR je Versicherungsfall und 100.000 EUR als Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Schaden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt sowohl bei Tätigkeitsschäden als auch bei Schäden an fremden Hilfsmitteln.
Welche Schäden sind bei Tätigkeitsschäden nicht versichert?
Ausgeschlossen bleiben Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur Be- oder Verarbeitung beim Versicherungsnehmer befinden – letzteres jedoch nur bei Schäden während des unmittelbaren Bearbeitungsvorgangs.
Sind fremde Werkzeuge und Arbeitsgeräte mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Arbeitsvorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden und für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Ausgenommen sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Sachen, die Gegenstand einer geschuldeten Bearbeitung waren.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023