Die Haftpflichtkasse übernimmt in ihrer Betriebshaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die beim oder durch das Be- und Entladen an Transportmitteln jeder Art und an Containern entstehen. Auch das dazu nötige Bewegen der Transportmittel und Container ist mitversichert, ebenso Schäden am Ladegut – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch Be- und Entladen. Dies gilt abweichend von den Regelungen der AHB zu diesem Punkt.
Das Bewegen der genannten Transportmittel und Container, das diesem Zweck dient, wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Bei Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen:
- beim Abheben von den Fahrzeugen oder Transportmitteln
- beim Heben auf die Fahrzeuge
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht Versicherungsschutz nur insoweit, als:
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers handelt und nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. um Sachen, die von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten geliefert wurden, oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Versicherungsnehmer beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert. Auch das nötige Bewegen der Transportmittel sowie das Abheben und Aufsetzen von Containern gehört dazu. Für Schäden am Ladegut gibt es Versicherungsschutz nur dann, wenn das Ladegut nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um eigene Erzeugnisse oder von ihm bearbeitete bzw. gelieferte Sachen handelt und er den Transport nicht selbst übernommen hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Transportmitteln und Containern beim Beladen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch Be- und Entladen. Auch das dazu dienende Bewegen der Transportmittel und Container ist dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Gilt der Schutz auch, wenn ein Container beim Abheben oder Aufheben beschädigt wird?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie beim Abheben von den Fahrzeugen bzw. Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut selbst versichert?
Nur insoweit, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um eigene Erzeugnisse oder von ihm be- oder verarbeitete bzw. in seinem Auftrag von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag von Dritten übernommen wurde.
Sind Schäden an eigenen Erzeugnissen oder selbst bearbeiteten Sachen als Ladegut gedeckt?
Nein. Für Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sowie für von ihm be- und/oder verarbeitete oder in seinem Auftrag von Dritten gelieferte Sachen besteht insoweit kein Versicherungsschutz am Ladegut.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023