Beschädigt, zerstört oder verliert der Verein Sachen seiner mitversicherten Personen, springt die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ein, wenn das Abhandenkommen mit einem Ereignis in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung zum Verein zusammenhängt. Ersetzt wird der Zeitwert, begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis; auch abhandengekommene Kraftfahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen.
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert. Das gilt für Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der mitversicherten Personen. Voraussetzung beim Abhandenkommen ist, dass es die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen mitversicherter Personen. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht – zum Beispiel Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung –, gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von:
- Geld
- Wertpapieren
- Sparkassenbüchern
- Urkunden
- Uhren
- Schmucksachen
- Kostbarkeiten
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sachen von mitversicherten Personen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen, kann der Versicherungsnehmer für diese Schäden Versicherungsschutz haben. Beim Abhandenkommen muss das Ereignis mit dem Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung stehen; für Kraftfahrzeuge gilt, dass sie ordnungsgemäß auf vorgesehenen Plätzen des Vereinsgrundstücks abgestellt sein müssen. Erstattet wird der Zeitwert bis höchstens 30.000 EUR je Schadenereignis. Andere Versicherungen gehen vor, und für bestimmte Wertgegenstände wie Geld oder Schmuck besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden Schäden an Sachen mitversicherter Personen ersetzt?
Ersetzt wird der Zeitwert der Sachen am Tag des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind auch Fahrzeuge mitversicherter Personen abgedeckt, wenn sie verschwinden?
Ja, das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen mitversicherter Personen ist mitversichert, sofern die Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Welche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
Was gilt, wenn zusätzlich eine andere Versicherung besteht?
Besteht Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten, etwa Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vereine 2023